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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Rechtssatz
"Soziale Zuwendungen" iSd § 49 Abs 3 Z 11 ASVG sind nur jene Leistungen des Dienstgebers, die ihren Grund in der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht haben und aus Anlaß eines durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstandes oder im Hinblick auf eine durch ein solches Ereignis geschwächte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewährt werden (Hinweis E 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080189.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009