Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
§ 45 Abs 3 AVG kennt eine Unterscheidung zwischen Ergebnissen der Beweisaufnahme, die auf amtswegigen Ermittlungen beruhen und solchen, die von der Partei beigebracht werden müssen, augenscheinlich nicht.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060184.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009