RS Vwgh 1991/10/23 90/06/0184

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 lita;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0126, VwSlg 11101 A/1983). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß gleiches für eine während des Verfahrens eintretende Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gilt, von der die Behörde weiß (oder doch annehmen muß), daß sie der Partei noch unbekannt sei; dies insbesondere auch dann, wenn die Behörde ohne Wissen der Partei Dritte dazu veranlaßt, einmal gegebene Zustimmungserklärungen zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben wieder zurückzuziehen, um so dem Vorhaben der Partei die Bewilligungsfähigkeit zu nehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Gewährung von Parteiengehör zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte führen können, zumal die Bf im Vorstellungsverfahren sogar einen - nach Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossenen - Pachtvertrag beizubringen vermochte. Es ist daher nicht auszuschließen, daß es der Bf gelungen wäre, innerhalb einer ihr von der Berufungsbehörde einzuräumenden, angemessenen Frist rechtzeitig (dh vor Erfassung des Berufungsbescheides) neuerlich eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers allenfalls im Rechtsweg zu erlangen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060184.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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