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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0126, VwSlg 11101 A/1983). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß gleiches für eine während des Verfahrens eintretende Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gilt, von der die Behörde weiß (oder doch annehmen muß), daß sie der Partei noch unbekannt sei; dies insbesondere auch dann, wenn die Behörde ohne Wissen der Partei Dritte dazu veranlaßt, einmal gegebene Zustimmungserklärungen zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben wieder zurückzuziehen, um so dem Vorhaben der Partei die Bewilligungsfähigkeit zu nehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Gewährung von Parteiengehör zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte führen können, zumal die Bf im Vorstellungsverfahren sogar einen - nach Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossenen - Pachtvertrag beizubringen vermochte. Es ist daher nicht auszuschließen, daß es der Bf gelungen wäre, innerhalb einer ihr von der Berufungsbehörde einzuräumenden, angemessenen Frist rechtzeitig (dh vor Erfassung des Berufungsbescheides) neuerlich eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers allenfalls im Rechtsweg zu erlangen.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060184.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009