RS Vwgh 1991/10/23 91/06/0139

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

IngKG §29 Abs1;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §19 Abs2;

Rechtssatz

Daß § 19 Abs 2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer auf die ausdrückliche schriftliche Benennung durch den Ziviltechniker abstellt, findet in der Vorschrift des § 29 Abs 1 IngKG, daß bei der Regelung die "verwaltungsorganisatorische Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen" ist, volle Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060139.X02

Im RIS seit

23.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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