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95/06 ZiviltechnikerNorm
IngKG §29 Abs1;Rechtssatz
Daß § 19 Abs 2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer auf die ausdrückliche schriftliche Benennung durch den Ziviltechniker abstellt, findet in der Vorschrift des § 29 Abs 1 IngKG, daß bei der Regelung die "verwaltungsorganisatorische Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen" ist, volle Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060139.X02Im RIS seit
23.10.1991