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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;Rechtssatz
Die Bewirtschaftung einer 0,55 ha großen Grundfläche, welche eine Ernte im Ausmaß von ca 1500 kg Heu und Streu ermöglicht, kann angesichts des geringen Umfanges nicht nur der erzielbaren Ernte, sondern auch der für die Heugewinnung und Streugewinnung zur Verfügung stehenden Fläche, nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden. Die grundlegenden Voraussetzungen für einen planvollen und nachhaltig geführten, grundsätzlich auf Erwerb ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb, der zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, liegt daher nicht vor (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060121.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009