RS Vwgh 1991/10/23 90/06/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3 idF 1988/061;

Rechtssatz

Die Bewirtschaftung einer 0,55 ha großen Grundfläche, welche eine Ernte im Ausmaß von ca 1500 kg Heu und Streu ermöglicht, kann angesichts des geringen Umfanges nicht nur der erzielbaren Ernte, sondern auch der für die Heugewinnung und Streugewinnung zur Verfügung stehenden Fläche, nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden. Die grundlegenden Voraussetzungen für einen planvollen und nachhaltig geführten, grundsätzlich auf Erwerb ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb, der zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, liegt daher nicht vor (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060121.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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