RS Vwgh 1991/10/23 90/06/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3 idF 1988/061;

Rechtssatz

Ein Gebäude ist zB dann für landwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe nicht notwendig, wenn nur eine sehr kleine Liegenschaft bewirtschaftet wird oder wenn die Investitionen und die zu erwartenden Erträgnisse offenkundig in einem deutlichen Mißverhältnis zueinander stehen. Bei einer zur Heugewinnung verwendeten Grundfläche von nur etwas über einem halben Hektar steht der Kostenaufwand für ein geplantes Wirtschaftsgebäude von öS 600000,-- in keinem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis zu den zu erwartenden Erträgnissen. Dieses Gebäude kann daher für die landwirtschaftliche Nutzung keinesfalls als iSd § 16 Abs 3 Vlbg RPG idF LGBl 1988/61 notwendig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060121.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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