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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;Rechtssatz
Ein Gebäude ist zB dann für landwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe nicht notwendig, wenn nur eine sehr kleine Liegenschaft bewirtschaftet wird oder wenn die Investitionen und die zu erwartenden Erträgnisse offenkundig in einem deutlichen Mißverhältnis zueinander stehen. Bei einer zur Heugewinnung verwendeten Grundfläche von nur etwas über einem halben Hektar steht der Kostenaufwand für ein geplantes Wirtschaftsgebäude von öS 600000,-- in keinem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis zu den zu erwartenden Erträgnissen. Dieses Gebäude kann daher für die landwirtschaftliche Nutzung keinesfalls als iSd § 16 Abs 3 Vlbg RPG idF LGBl 1988/61 notwendig angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060121.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009