RS Vwgh 1991/10/23 91/02/0079

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1982/199;
AVG §13 Abs3 idF 1982/199;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Der Auftrag zur Beibringung der gesonderten Bestätigung einer telegraphischen oder fernschriftlichen Eingabe - nicht anders als der Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen - ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sie hat vielmehr einen derartigen Auftrag von Amts wegen zu veranlassen, es sei denn, daß der Einschreiter aus eigenem bereits die schriftliche Bestätigung seiner telegraphischen oder fernschriftlichen Eingabe vorgenommen hat

(Hinweis E 3.10.1986, 85/18/0396, 0397).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020079.X01

Im RIS seit

23.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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