RS Vwgh 1991/10/23 90/06/0220

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich eine Vorstellung richtet, darf nicht überspannt werden, solange nach den Umständen des Einzelfalles der angefochtene Bescheid so identifizierbar ist, daß kein vernünftiger Grund zu weiteren Zweifeln besteht und somit jede Verwechslung ausgeschlossen ist (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060220.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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