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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich eine Vorstellung richtet, darf nicht überspannt werden, solange nach den Umständen des Einzelfalles der angefochtene Bescheid so identifizierbar ist, daß kein vernünftiger Grund zu weiteren Zweifeln besteht und somit jede Verwechslung ausgeschlossen ist (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060220.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010