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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art83 Abs2;Beachte
Besprechung in Ecolex 1992/4, 285;Rechtssatz
§ 20 Abs 4 Slbg ROG 1977 ist so zu verstehen, daß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde
(Hinweis E 26.1.1989, 88/06/0122, 0126). Eine andere Auslegung des § 20 Abs 4 Slbg ROG 1977 widerspräche nicht nur Art 94 B-VG, sondern auch dem aus Art 83 Abs 2 B-VG abzuleitenden Grundsatz, daß die zuständige Behörde im vorhinein durch Gesetz festgelegt werden muß
(Hinweis E VfGH 15.3.1973, G 46/72, VfSlg 7021/1973); es läge dann nämlich im Belieben der Verwaltungsbehörde, in Zweifelsfragen durch die Bejahung zumindest eines (wenn auch noch so geringen) Teilanspruches die Zuständigkeit des Gerichtes oder durch die gänzliche Verneinung des Anspruches jene der Verwaltungsbehörden (bzw hier: unmittelbar des VwGH) für das weitere Verfahren herbeizuführen, ohne daß eine vom Willen der Behörde unabhängige Grenzziehung durch das Gesetz vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060170.X01Im RIS seit
11.07.2001