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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Lenker von Kraftfahrzeugen und deren Beifahrer grundsätzlich - wenn sie nicht besonderen, zB beruflichen Anlaß hiefür haben - der Straßenkilometrierung kein Augenmerk zuwenden, weshalb aus dem Umstand, daß der Beifahrer des Besch zur Tatzeit den Tatort (hier Ort, an dem die Sperrlinie überfahren und die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde) nicht nach dem Straßenkilometer bezeichnen konnte, nicht auf dessen mangelnde Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180206.X01Im RIS seit
12.06.2001