RS Vwgh 1991/10/25 91/18/0206

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Veröffentlicht am 25.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Lenker von Kraftfahrzeugen und deren Beifahrer grundsätzlich - wenn sie nicht besonderen, zB beruflichen Anlaß hiefür haben - der Straßenkilometrierung kein Augenmerk zuwenden, weshalb aus dem Umstand, daß der Beifahrer des Besch zur Tatzeit den Tatort (hier Ort, an dem die Sperrlinie überfahren und die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde) nicht nach dem Straßenkilometer bezeichnen konnte, nicht auf dessen mangelnde Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180206.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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