RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0258

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

Daß der Gesetzgeber "trotz uneinheitlicher Judikatur" der unabhängigen Verwaltungssenate zu der Kostenersatzfrage betreffend Beschwerden nach § 5a FrPolG die Novelle BGBl 1991/406 nicht zum Anlaß genommen hat, einen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei, ähnlich dem § 79a AVG einzufügen, muß keineswegs als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 79a AVG in einem solchen Falle ausschließen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190258.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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