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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §79a;Beachte
Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne erledigt.Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber "trotz uneinheitlicher Judikatur" der unabhängigen Verwaltungssenate zu der Kostenersatzfrage betreffend Beschwerden nach § 5a FrPolG die Novelle BGBl 1991/406 nicht zum Anlaß genommen hat, einen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei, ähnlich dem § 79a AVG einzufügen, muß keineswegs als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 79a AVG in einem solchen Falle ausschließen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190258.X02Im RIS seit
11.07.2001