RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0203

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Abschußrichtlinien Slbg 1985 §1;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5;
JagdG Slbg 1977 §57 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem ein Abschußplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, muß, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der in § 55 Abs 2 Slbg JagdG 1977 in Verbindung mit den Abschußrichtlinien verankerten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung des festgelegten Abschusses zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern dies nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0127). Diese Grundsätze gelten auch für die Erlassung des Abschußplanes beim Reh- und beim Gamswild. Beim Gamswild dürfen nach den Abschußrichtlinien Stücke (Böcke) der Klasse IIa nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen. Eine derartige Anordnung bedarf einer entsprechenden im Sinne der obigen Ausführungen nachvollziehbaren Begründung.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190203.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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