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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne erledigt.Rechtssatz
Gerade, weil die bisherige Rechtsprechung
(Hinweis E VfGH 11.6.1990, B 947, 1006/89) die aufgrund eines vollsteckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt qualifizierte, schien es bei der Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit dagegen naheliegend, eine Zuordnung zu der Vorschrift des § 67a Abs 1 Z 2 AVG vorzunehmen. Auch aus dem im § 5a Abs 6 zweiter Satz FrPolG enthaltenen Verweis, wonach § 67c bis § 67g AVG mit der nachfolgend angeführten "Maßgabe" gelten sollen, ist erschließbar, daß der Gesetzgeber zwar die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat für Beschwerden gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG (an diese Gesetzestelle knüpft § 67c Abs 1 AVG ausdrücklich an) geltenden Vorschriften des AVG - somit auch jene des § 79a - auch für Beschwerden gemäß § 5a FrPolG grundsätzlich angewendet wissen, jedoch eine teilweise davon abweichende Regelung schaffen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190258.X05Im RIS seit
11.07.2001