RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0242

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Zwar wird durch die einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall FrPolG nicht verwirklicht, da es hiefür einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bedarf, da die Beh jedoch im konkreten Fall bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden auch eine rechtskräftige Bestrafung des Fremden wegen Übertretung des PaßG - wobei der Gesetzgeber des FrPolG eine Übertretung des PaßG keineswegs für unbedeutend hält (Hinweis E 14.10.1991, 91/19/0277) - und den Umstand, daß sich der Fremde mehrere Monate ohne Sichtvermerk und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, miteinbeziehen durfte, ist die Subsumtion dieses Verhaltens unter § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190242.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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