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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Zwar wird durch die einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall FrPolG nicht verwirklicht, da es hiefür einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bedarf, da die Beh jedoch im konkreten Fall bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden auch eine rechtskräftige Bestrafung des Fremden wegen Übertretung des PaßG - wobei der Gesetzgeber des FrPolG eine Übertretung des PaßG keineswegs für unbedeutend hält (Hinweis E 14.10.1991, 91/19/0277) - und den Umstand, daß sich der Fremde mehrere Monate ohne Sichtvermerk und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, miteinbeziehen durfte, ist die Subsumtion dieses Verhaltens unter § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190242.X03Im RIS seit
12.06.2001