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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen §5 Abs1; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung; eine freie Betätigung (Ausübung) des gewählten Berufes ist nicht Inhalt des Rechtes auf Freiheit der Berufswahl
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, Berufswahl- und BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B261.1980Dokumentnummer
JFR_10178875_80B00261_01