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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß
(Hinweis E 27.5.1991, 90/19/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190235.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011