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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung hat die Behörde der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen, es sei denn, daß das Gesetz etwas anderes vorschreibt oder daß darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190291.X01Im RIS seit
28.10.1991