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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §9;Rechtssatz
Weder das Vorbringen, der Besch habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind Konkretisierungen, die das Funktionieren eines wirksamen Kontrollsystems dartun.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X03Im RIS seit
28.10.1991Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017