Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne
erledigt.
Rechtssatz
Der Schluß, § 79a AVG sei bei Beschwerden nach § 5a FrPolG deshalb anwendbar, weil die im § 5a Abs 6 FrPolG erwähnte Vorschrift des § 67c AVG auch im § 79a AVG erwähnt ist, ist zwar nicht zwingend, von einem "völlig verfehlten Umkehrschluß" kann jedoch nicht die Rede sein.