RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0203

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Abschußrichtlinien Slbg 1985 §1;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5;
JagdG Slbg 1977 §57 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Beim Rehwild dürfen nach den Abschußrichtlinien Stücke (Böcke) der Klasse IIa nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen. Die im festgesetzten Abschußplan für die "Klammerung" (gemeinsamer Abschuß von Böcken der Klasse II ohne Aufgliederung nach den Klassen IIa und IIb) gegebene Begründung, daß dadurch die notwendige Wildstandsregulierung durch eine raschere und vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschußzahlen erleichtert wird, ist nicht geeignet, die Erfüllung der für eine solche Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen erkennen zu lassen.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190203.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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