RS Vwgh 1991/10/28 AW 91/07/0037

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Stattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag - Aus dem Bescheid ergibt sich, daß die Einleitung der gegenständlichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation bereits seit 1983 - zunächst mit befristeter wasserrechtlicher Bewilligung und seit 1986 ohne eine solche erfolgt. Die Antragstellerin hat andererseits glaubhaft dargetan, daß eine aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides letzten Endes resultierende Stillegung ihres Färbereibetriebes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Wenn auch die Reinhaltung der Gewässer ein in hohem Maß schützenswertes öffentliches Interesse darstellt, bedarf es für die Einstufung als "zwingendes" öffentliches Interesse des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (Hinweis B 3.11.1987, AW 87/07/0050), welche Umstände hier nicht vorliegen. Bei Abwägung der im Spiele stehenden Interessen ist es vertretbar, den derzeitigen Zustand hinsichtlich der Art der Beseitigung der Betriebsabwässer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen, weshalb dem gestellten Antrag zu entsprechen war.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070037.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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