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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag - Aus dem Bescheid ergibt sich, daß die Einleitung der gegenständlichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation bereits seit 1983 - zunächst mit befristeter wasserrechtlicher Bewilligung und seit 1986 ohne eine solche erfolgt. Die Antragstellerin hat andererseits glaubhaft dargetan, daß eine aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides letzten Endes resultierende Stillegung ihres Färbereibetriebes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Wenn auch die Reinhaltung der Gewässer ein in hohem Maß schützenswertes öffentliches Interesse darstellt, bedarf es für die Einstufung als "zwingendes" öffentliches Interesse des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (Hinweis B 3.11.1987, AW 87/07/0050), welche Umstände hier nicht vorliegen. Bei Abwägung der im Spiele stehenden Interessen ist es vertretbar, den derzeitigen Zustand hinsichtlich der Art der Beseitigung der Betriebsabwässer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen, weshalb dem gestellten Antrag zu entsprechen war.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070037.A01Im RIS seit
12.11.2001