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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §46 Abs5;Rechtssatz
Für die Verwirklichung der Übertretungen nach § 46 Abs 5 und § 46 Abs 6 AAV in Zusammenhang mit § 19 Abs 3 und § 19 Abs 4 BArbSchV ist es unerheblich, ob die unzureichende Ausführung eines Gerüstes ursächlich für die Verletzung des Arbeitnehmers war, ebenso, ob überhaupt ein am betreffenden Gerüst tätiger Arbeitnehmer verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190227.X01Im RIS seit
01.06.2001