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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die belBeh bestreitet die Legitimation des Bf zur Erhebung der Beschwerde, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine Flächen, die als Eigenjagdgebiet des Bf anerkannt worden seien, als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet worden seien. Somit habe der Bf im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Dabei übersieht sie jedoch, daß sich die Beschwerdelegitimation des Bf daraus ergibt, daß er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs 3 Krnt JagdG im Recht auf Anschluß von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, iSd § 10 Abs 1 lit a Krnt JagdG verletzt worden sein könnte (Hinweis E VfGH 16.10.1962, VfSlg 4305, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Krnt JagdG 1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190131.X03Im RIS seit
03.05.2001