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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bf sind nicht Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an jenes Grundstück angrenzen, auf dem das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt werden soll. Sie könnten daher nur dann nach der Bestimmung des § 46 Abs 1 OÖ BauO als Nachbarn Parteien des Baubewilligungsverfahrens sein, wenn sie durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Der Bauplatz der ErstBf und der ZweitBf ist von dem zu bebauenden Grundstück durch zwei Bauplätze getrennt, der Bauplatz des DrittBf und der ViertBf durch einen Bauplatz, sodaß im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen von einer voraussichtlichen Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Nachbarn nicht ausgegangen werden kann, handelt es sich doch bei dem bewilligten Projekt um ein dreigeschoßiges Wohnhaus. Auch der FünftBf grenzt mit seinem Grundstück nicht unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an, vielmehr ist sein Grundstück von dem zu bebauenden Grundstück durch einen Bauplatz und eine öff Straße getrennt bzw im südlichen Bereich durch die öff Straße und ein Grundstück 15/5. In Wahrheit hätte daher schon die Baubehörde erster Instanz im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen die Beschwerdeführer nicht als Nachbarn beurteilen dürfen, sondern klarstellen müssen, daß ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukommt. Tatsächlich haben die Bf ja lediglich eine Reduzierung der Gebäudehöhe gefordert, eine andere Situierung des Gebäudes sowie eine zu dichte Bebauung geltend gemacht, also Einwendungen erhoben, die im Hinblick auf das bewilligte Bauvorhaben schon durch die gegebenen Entfernungen zu ihren Grundflächen keine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte herbeiführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050130.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009