TE Vfgh Beschluss 2004/1/12 B1798/03

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Veröffentlicht am 12.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Spruch

Der Antrag der Dipl.-Ing. D E, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. November 2003, ..., wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1250,-- sowie als selbständig Erwerbstätige ein jährliches Reineinkommen in Höhe von EUR 22.500,-- erzielt. Die Antragstellerin hat weiters Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 23.300,--.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1798.2003

Dokumentnummer

JFT_09959888_03B01798_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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