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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0096Rechtssatz
Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. In den beiden Beschwerdefällen liegen nicht nur die Tatzeitpunkte, sondern auch die Erlassung der beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse zeitlich noch vor dem Inkrafttreten der WRGNov BGBl 1990/252; die durch diese herbeigeführte Änderung der Rechtslage ist daher erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetreten und folglich für die vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren unbeachtlich. Daraus folgt, daß § 137 Abs 7 WRG 1959 den Beschwerdeführern noch nicht zugute kommen konnte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070093.X01Im RIS seit
12.11.2001