RS Vwgh 1991/10/29 91/07/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs7 idF 1990/252;
WRGNov 1990 Art4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0096

Rechtssatz

Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. In den beiden Beschwerdefällen liegen nicht nur die Tatzeitpunkte, sondern auch die Erlassung der beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse zeitlich noch vor dem Inkrafttreten der WRGNov BGBl 1990/252; die durch diese herbeigeführte Änderung der Rechtslage ist daher erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetreten und folglich für die vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren unbeachtlich. Daraus folgt, daß § 137 Abs 7 WRG 1959 den Beschwerdeführern noch nicht zugute kommen konnte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070093.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten