RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0046

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2;

Rechtssatz

Ausf, daß es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, wenn im Spruch die "Berufung" zurückgewiesen wird, sich die Begründung jedoch ausschließlich auf das Befreiungsbegehren nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 und auf das fehlende Antragsrecht um eine Befreiung nach § 2 ZDG bezieht. Damit wird der Antrag selbst zurückgewiesen, was eine Entscheidung in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG darstellt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110046.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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