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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausf, daß es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, wenn im Spruch die "Berufung" zurückgewiesen wird, sich die Begründung jedoch ausschließlich auf das Befreiungsbegehren nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 und auf das fehlende Antragsrecht um eine Befreiung nach § 2 ZDG bezieht. Damit wird der Antrag selbst zurückgewiesen, was eine Entscheidung in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG darstellt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110046.X02Im RIS seit
11.07.2001