RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0004

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs7;
KFG 1967 §104 Abs9 idF 1988/375;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 104 Abs 9 KFG vor der 13ten Novelle, BGBl 1990/458, ist, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Feststellung des tatsächlichen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges kann daher geeignet sein, in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der genannten Bestimmung des KFG 1967 verwendet zu werden. (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung kommt es daher darauf an, ob bei der in Rede stehenden Abwaage, die ausschließlich dem Zweck gedient hat, das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges zu ermitteln, festgestellt wurde, daß dieses Gesamtgewicht 38.000 kg überschritten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110004.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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