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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Abs 1 KFG - im Unterschied zu einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG, bei der die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden muß - bewirkt, daß die entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausgesprochenen Entziehungsdauer ipso iure wieder auflebt und demnach die alte Lenkerberechtigung ab diesem Zeitpunkt wieder aufrecht ist
(Hinweis E 27.10.1987, 87/11/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110054.X02Im RIS seit
19.03.2001