RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0054

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Abs 1 KFG - im Unterschied zu einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG, bei der die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden muß - bewirkt, daß die entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausgesprochenen Entziehungsdauer ipso iure wieder auflebt und demnach die alte Lenkerberechtigung ab diesem Zeitpunkt wieder aufrecht ist

(Hinweis E 27.10.1987, 87/11/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110054.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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