RS Vwgh 1991/10/29 91/07/0108

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/07/0001 3

Stammrechtssatz

Die in § 29 Abs 1 und 3 WRG genannten Personen können im Erlöschensverfahren gem § 27 WRG stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, haben aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst (Hinweis E 19.9.1989, 86/07/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070108.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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