RS Vwgh 1991/10/29 91/05/0161

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 6

Stammrechtssatz

Die Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenen) Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung, nämlich, daß durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050161.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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