Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 6Stammrechtssatz
Die Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenen) Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung, nämlich, daß durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050161.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010