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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn eine Behörde von Gesetzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschritten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung erging (vgl. VfSlg. 8939/1980)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B486.1979Dokumentnummer
JFR_10178874_79B00486_01