RS Vfgh 1982/11/26 B486/79

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Veröffentlicht am 26.11.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2

Rechtssatz

Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn eine Behörde von Gesetzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschritten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung erging (vgl. VfSlg. 8939/1980)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B486.1979

Dokumentnummer

JFR_10178874_79B00486_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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