RS Vwgh 1991/10/29 91/07/0093

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0096

Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit

§ 137 Abs 1 WRG ist kein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs 1 VStG), weil das Tatbild den Eintritt einer Schädigung im Sinne des § 30 Abs 1 WRG ("Verunreinigung") erfordert, somit zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung "der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr" gehört (Hinweis E 26.9.1989, 87/07/0086). Es liegt daher an der Behörde, ausgehend vom objektiven Feststehen des Eintritts einer (massiven) Gewässerverunreinigung das Verschulden der Parteien nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070093.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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