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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0096Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit
§ 137 Abs 1 WRG ist kein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs 1 VStG), weil das Tatbild den Eintritt einer Schädigung im Sinne des § 30 Abs 1 WRG ("Verunreinigung") erfordert, somit zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung "der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr" gehört (Hinweis E 26.9.1989, 87/07/0086). Es liegt daher an der Behörde, ausgehend vom objektiven Feststehen des Eintritts einer (massiven) Gewässerverunreinigung das Verschulden der Parteien nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070093.X03Im RIS seit
12.11.2001