Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Befreiungsantrag nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 setzt voraus, daß es sich beim Antragsteller um einen Wehrpflichtigen handelt. Derartige Anträge anderer Personen (zB nach § 2 ZDG von der Wehrpflicht befreiter Personen) sind a limine zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110046.X01Im RIS seit
11.07.2001