RS Vwgh 1991/10/29 90/07/0159

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem § 32 WRG unterscheidet sich von dem des § 31 WRG insb dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113; E 2.10.1990, 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070159.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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