RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0099

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §47 Abs2;

Rechtssatz

Wesentlicher Bestandteil des Spruches des Einberufungsbefehles ist der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, und der Zeitpunkt des Beginnes, nicht aber die Angabe der Art und des Ortes der Verwendung nach Beendigung der Grundausbildung. Aus einer derartigen Mitteilung könnte der Wehrpflichtige keine subjektiven Rechte ableiten. Gemäß § 47 Abs 2 WehrG sind nämlich mit dem Tage des Dienstantrittes die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet, wobei sich der Soldat gem § 3 Abs 3 der Bundesregierung vom 9.1.1979, BGBl 43, über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung (siehe dazu auch § 48 WehrG) zu unterziehen hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110099.X01

Im RIS seit

29.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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