RS Vwgh 1991/10/29 91/05/0191

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §35 Abs1;
BauRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Da der Nachbar im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Benützungsbewilligung nach § 35 Abs 1 Krnt BauO keine Parteistellung besitzt, besitzt er auch keinen Rechtsanspruch, daß über ein Ansuchen eines Bauwerbers um Erteilung der Benützungsbewilligung entschieden wird. Die Interessen eines Nachbarn an der Erfüllung von Vorschreibungen des Baubewilligungsbescheides stehen in keinem hier maßgeblichen Zusammenhang mit der Durchführung eines Benützungsbewilligungsverfahrens.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050191.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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