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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Da der Nachbar im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Benützungsbewilligung nach § 35 Abs 1 Krnt BauO keine Parteistellung besitzt, besitzt er auch keinen Rechtsanspruch, daß über ein Ansuchen eines Bauwerbers um Erteilung der Benützungsbewilligung entschieden wird. Die Interessen eines Nachbarn an der Erfüllung von Vorschreibungen des Baubewilligungsbescheides stehen in keinem hier maßgeblichen Zusammenhang mit der Durchführung eines Benützungsbewilligungsverfahrens.
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050191.X01Im RIS seit
11.05.2001