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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Aus § 45 Abs 2 Wr BauO geht hervor, daß bei Nichteinhaltung der Fristen dem Enteigneten ein mit Antrag geltend zu machender Anspruch auf Rückübereignung zusteht. Ein Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides ex lege, wenn nicht die im § 45 Abs 1 Wr BauO genannten Fristen eingehalten werden, ist somit nicht vorgesehen. Eine Berichtigung des Enteignungsbescheides ändert am Lauf der Fristen nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050161.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010