RS Vwgh 1991/10/29 91/05/0161

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO Wr §45 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 45 Abs 2 Wr BauO geht hervor, daß bei Nichteinhaltung der Fristen dem Enteigneten ein mit Antrag geltend zu machender Anspruch auf Rückübereignung zusteht. Ein Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides ex lege, wenn nicht die im § 45 Abs 1 Wr BauO genannten Fristen eingehalten werden, ist somit nicht vorgesehen. Eine Berichtigung des Enteignungsbescheides ändert am Lauf der Fristen nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050161.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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