RS Vwgh 1991/10/29 88/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1991
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §26 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/07/0046

Rechtssatz

Einen Anspruch darauf, daß die Zäunungsverpflichtungen nicht als Reallasten begründet und verbüchert werden, besitzt eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens nicht; daher läßt sich in der diesbezüglichen Art der Festlegung auch keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070045.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten