Wird der an einen Gewerbetreibenden (hier: Kanalräumer) gerichtete wasserpolizeiliche Auftrag zur Entsorgung ölverunreinigten Materials auf seinem Betriebsgelände lediglich damit begründet, daß die vorgefundene Versickerung von Öl bewilligungspflichtig wäre, eine Bewilligung aber nicht vorliege, so reicht diese Begründung für eine Unterstellung unter den in § 32 WRG normierten Tatbestand nicht aus. Vielmehr bedarf es der Klärung der Frage, ob es sich um eine aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig wiederkehrende Versickerung bzw Verunreinigung handelt, die unter Benützung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113). Nur im Fall des festgestellten Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Behörde berechtigt, § 138 WRG als Rechtsgrundlage für den von ihr erteilten Auftrag heranzuziehen.