RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2
BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
B-VG Art122 Abs2
B-VG Art126b Abs5
B-VG Art51a

Rechtssatz

Prüfungsberichten (einschließlich der sogenannten Rohberichte) des Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im fünften Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, kommt wegen Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist (weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" iSd Art 122 Abs 2 B-VG), besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsziele (vgl den für den Bundesbereich geltenden Art 126 b Abs 5, aber auch Art 51 a B-VG), die gleichzeitig Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (wie im Beschwerdefall) zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X05

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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