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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Prüfungsberichten (einschließlich der sogenannten Rohberichte) des Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im fünften Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, kommt wegen Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist (weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" iSd Art 122 Abs 2 B-VG), besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsziele (vgl den für den Bundesbereich geltenden Art 126 b Abs 5, aber auch Art 51 a B-VG), die gleichzeitig Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (wie im Beschwerdefall) zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X05Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019