RS Vwgh 1991/10/30 88/17/0071

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §75;
MOGNov 1986 Art3 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Anlaßfall ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den VwGH so vorzugehen als ob bei Bescheiderlassung die mit dem Erkenntnis des VfGH für verfassungswidrig erkannten Bestimmungen nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231). Daher konnte die Begünstigungsvorschrift des Art 3 Abs 6 der MOGNov 1986 dem Bf rechtens nicht zugutekommen (Hinweis E VfGH 8.3.1991, G 227-231/90 ua).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170071.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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