Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Im Anlaßfall ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den VwGH so vorzugehen als ob bei Bescheiderlassung die mit dem Erkenntnis des VfGH für verfassungswidrig erkannten Bestimmungen nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231). Daher konnte die Begünstigungsvorschrift des Art 3 Abs 6 der MOGNov 1986 dem Bf rechtens nicht zugutekommen (Hinweis E VfGH 8.3.1991, G 227-231/90 ua).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170071.X01Im RIS seit
11.07.2001