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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Wenngleich das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, so genügt die bloße Angabe, der Beamte habe "wiederholte Male" in der inkriminierten Weise gehandelt (weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses läßt sich feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beamte als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050 widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat), diesen Anforderungen nicht, zumal sie auch jede Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung erforderlich gewesen wäre, vermissen läßt.
Schlagworte
Begründung AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenDienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X13Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019