RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Strafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 Abs 1 VStG haben ein Verschulden von zur selbständigen Bearbeitung berufenen Mitarbeitern (hier: Prokurist) nur zu vertreten, wenn sie bei der Auswahl und/oder Überwachung solcher Personen schuldhaft handeln. Niemand darf sich auf ungeeignete, unerfahrene, überforderte oder bekanntermaßen nachlässige Sachbearbeiter verlassen. Bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung der Mitarbeiter muß ein strafrechtlich Verantwortlicher das Mögliche tun, um ein Versäumnis von fristgebundenen Anträgen auszuschließen. Welche Anforderungen im Einzelfall an eine ordnungsgemäße Fristenwahrung zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Größe des Bürobetriebes ab.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090060.X02

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten