RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0086

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 1

Stammrechtssatz

Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090086.X02

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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