RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Hat die bel Beh (im Beschwerdefall) selbst - offensichtlich wegen einander widersprechender Gutachten - zur Klärung von nicht näher spezifizierten Sachfragen ein weiteres Gutachten einholen wollen und erweist sich die hiezu erstattete Stellungnahme der Fakultät bloß als Äußerung, die in der Abgabe

eines objektiv nicht nachvollziehbaren Urteils besteht, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet (zur Frage der Überbegutachtung Hinweis E 12.10.1949, 1082/48, VwSlg 1019/A und E 20.2.1984, 81/10/0098, VwSlg 11332), so hätte die Notwendigkeit der Befassung eines weiteren Gutachters bestanden (Hinweis E 25.6.1987, 83/06/0100).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X11

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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