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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden - sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander - entscheiden dürfen (Hinweis E VfGH 5.10.1976, G 19/76, VfSlg 7882/76).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X02Im RIS seit
11.07.2001