RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/18/0091 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beh vom Besch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form verlangen könnte, besteht nicht (auf die abweichende Auswertung auf dem Evidenzbearbeitungsblatt zu E 17.12.1986, 86/03/0125 und in der dieses E betreffenden VwSlg 12355 A/1986 wird hingewiesen).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030115.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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