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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Beh verwehren würde, das neue Ansuchen (hier: vom 17.10.1990 auf Gewährung der Witwenrente) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens (hier: auf Gewährung von Witwenversorgung mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28.5.1963 nach § 34 und § 38 KOVG) die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.12.1973, 35/73). Im Beschwerdefall stellt die Einfügung des zweiten Satzes im Abs 3 des § 38 KOVG durch die Nov 1964 und die weitere Abänderung 1972 eine solche Rechtsänderung nicht dar.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090069.X03Im RIS seit
27.03.2001