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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Auch Rechtsnachfolgern bzw übergangenen Parteien ist iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte geltend zu machen. Die Frist zur Stellungnahme muß dazu ausreichen, um etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.
Schlagworte
Übergangene ParteiGutachten ParteiengehörBesondere Rechtsgebiete DiversesBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X08Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017