RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Auch Rechtsnachfolgern bzw übergangenen Parteien ist iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte geltend zu machen. Die Frist zur Stellungnahme muß dazu ausreichen, um etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.

Schlagworte

Übergangene ParteiGutachten ParteiengehörBesondere Rechtsgebiete DiversesBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X08

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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